Du möchtest nicht mehr Steuern zahlen als unbedingt nötig? Das ist sehr verständlich – und unternehmerisch ein gesunder Ansatz. Wir schauen deshalb ganz genau, wie wir deine Steuerlast im Rahmen aller geltenden Gesetze reduzieren können. Dafür braucht es Erfahrung und Fachwissen, zwei Eigenschaften, die wir definitiv besitzen. So können wir mit dir zusammen individuelle Strategien entwickeln und Entscheidungen treffen, die dein Vermögen bewahren und deine Liquidität erhöhen.
Bei der Steuergestaltung geht es uns darum, die passenden Maßnahmen für dich zu finden, mit denen du deine Steuerlast reduzieren kannst. Das ist beispielsweise dadurch möglich, dass wir gemeinsam größere Investitionen oder anstehende Ausgaben klug terminieren und alle Freibeträge ausschöpfen.
Ob Arbeitnehmer oder Unternehmer – wir achten für dich darauf, dass du alle Möglichkeiten ausschöpfst, legal so wenig Steuern wie möglich zu zahlen. Bist du angestellt tätig, geht das beispielsweise dadurch, dass wir Werbungskosten geltend machen, dein Home-Office steuerlich berücksichtigen und weiteres mehr. Als Unternehmer sind deine Optionen, Steuervorteile zu nutzen, allerdings deutlich größer. Zum Bespiel durch die richtige Wahl deiner Rechtsform, die Verlagerung deines Firmensitzes ins Ausland, die Nutzung von Abschreibungen und weiteres mehr.
Ziel: Vermeidung der Ausschüttungsbesteuerung mit 25 % Kapitalertragsteuer, um mehr Geld für Investitionen zu haben
Ziel: Zinsen für Privatvermögen in die betriebliche Sphäre transferieren
Ziel: Reduzierung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Ziel: Verschiebung der Vermögensstruktur => Betriebsvermögen vs. Privatvermögen
Du hast eine Personengesellschaft (KG, OHG, GbR), die einen hohen Gewinn machen wird? Dann kann es sich finanziell lohnen, deine Firma in eine GmbH umzuwandeln. Details dazu erläutern wir dir gern in einem Beratungsgespräch!
Wer ein Gewerbe anmeldet, zahlt automatisch Gewerbesteuer. Berechnet wird die Gewerbesteuer über den Unternehmensgewinn, der – modifiziert durch Hinzurechnungen oder Kürzungen – mit einem standortabhängigen Hebesatz multipliziert wird. Dieser Hebesatz deiner Kommune beträgt zwischen 200 und 500 %. Die optimale Wahl deines Firmenstandortes kann dir somit jährlich einiges an Gewerbesteuer ersparen. Lass uns da gern einmal gemeinsam draufschauen.
Fremd- und Eigenkapital werden derzeit (noch) steuerlich ungleich behandelt. Das heißt: Wenn du ein Projekt oder eine Maschine mit Fremdkapital statt mit Eigenkapital finanzierst, kannst du die Zinsaufwendungen steuerlich als Betriebsausgabe absetzen. Die Rendite für Eigenkapital senkt deine steuerliche Bemessungsgrundlage nicht.
Solltest du mit deinem Unternehmen gerade gut Gewinne realisieren, kann es Sinn machen, einen Teil davon als Rücklage stehen zu lassen. Die Möglichkeit der Rücklagenbildung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll. Wir erklären dir gern, was bei dir zu beachten ist.
Als steuerpflichtiges Unternehmen kannst du unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts schon im Vorfeld gewinnmindernd abziehen. Das Ganze nennt sich Investitionsabzugsbetrag und reduziert deinen Gewinn und damit deine Steuerlast in einem sehr erfolgreichen Jahr. Frag uns gern danach.
Es gibt in bestimmten Fällen ganz legale Möglichkeiten für dich, durch die Veränderung der Gesellschaftsstruktur Steuern zu sparen. Da wäre beispielsweise der „Ringtausch“, bei dem du deine Anteile an einer (Verlust-)GmbH für 1 Euro an einem Mitgesellschafter verkaufst. Da du die Anteile bei der Gründung zu mindestens 12.500 Euro (50 %) angeschafft hast, machst du dadurch Verluste nach § 17 EStG. Weitere Möglichkeiten erläutern wir dir gern in einem Beratungsgespräch.
Als Steuerberater sind wir den Gesetzen verpflichtet und als Menschen unserem Gewissen. Deshalb reizen wir selbst legale Wege nie bis zum letzten aus, um unsere Mandanten in jedem Fall vor einem sogenannten Gestaltungsmissbrauch (§ 42 Abgabenordnung) zu schützen.
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150), in Kraft getreten am 29.12.2007
RAHIMI Steuerberatung, Stadtdeich 7, 20097 Hamburg
RAHIMI Steuerberatung
Stadtdeich 7
20097 Hamburg