Deine Tätigkeit als Influencer hat als Hobby begonnen, doch inzwischen beziehst du Einnahmen daraus? Dann ist das Finanzamt wahrscheinlich schon dein Follower und schickt dir möglicherweise bald Fanpost. Aus diesem Grund solltest du einen Fachmann an deiner Seite haben, der dir bei allen wichtigen steuerlichen Fragen zur Seite steht. Gerade am Anfang.
Wir machen das gern. Und wissen, was du beachten musst. Ganz egal, ob du neben- oder hauptberuflich über Social Media Geld verdienst.
Kosmetik, Ernährung, Reisen, Workout, Musik, Persönlichkeitsentwicklung – es gibt (fast) nichts mehr, was nicht von einer Influencerin oder einem Influencer präsentiert wird. Doch spätestens dann, wenn du dafür Geld oder Sachleistungen (z. B. Kosmetikprodukte) erhältst, ist die Steuerpflicht nicht mehr weit.
Gern klären wir mit dir gemeinsam, ob deine Einkünfte gewerblicher (§ 15 EStG) oder freiberuflicher (§ 18 EStG) Natur sind. Denn das hat unterschiedliche Auswirkungen für dich. Ganz eindeutig bestimmen lässt es sich, wenn du z. B. Produkte testest. Das ist in jedem Fall eine gewerbliche Tätigkeit. Schreibst, malst oder unterrichtest du vorwiegend, fällst du höchstwahrscheinlich in die Kategorie Freiberufler. Es sei denn, du hast bereits Werbeverträge und erhältst für Werbeanzeigen im Umfeld deiner Beiträge Geld.
Wer eine gewisse Summe Geld verdient, muss dafür in Deutschland Einkommenssteuern zahlen. Das gilt nicht nur für Influencer, sondern für jedermann. Die Einkommensteuer wird jedoch nur dann erhoben, wenn deine Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Dieser wurde für 2026 auf 12.348 Euro festgesetzt.
Doch auch, wenn du weniger einnimmst, musst du eine Steuererklärung abgeben. Unabhängig davon, ob du freiberuflich oder gewerblich tätig bist.
Bist du als Influencer gewerblich tätig, unterliegt dein Gewinn bzw. der Gewerbeertrag der Gewerbesteuer. Allerdings erst, wenn dein Gewerbeertrag den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro im Jahr übersteigt. Dann wird der darüberhinausgehende Gewinn mit der Gewerbesteuer belegt, die allerdings größtenteils auf die Einkommensteuer angerechnet wird.
Gut zu wissen: Liegt dein Gewerbeertrag unter der Freibetragsgrenze, musst du, anders als bei der Einkommenssteuer, keine Gewerbesteuererklärung abgeben (§ 25 GewStDV).
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RAHIMI Steuerberatungsgesellschaft mbH, Stadtdeich 7, 20097 Hamburg
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