Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die von einer GmbH getätigten Sponsoringaufwendungen an einen gemeinnützigen Verein als vollständig abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen sind und nicht als Spenden gelten.
Das Gericht stützte sich dabei auf die Tatsache, dass der Verein eine Gegenleistung in Form von Öffentlichkeitsarbeit und der Erlaubnis erbrachte, das Sponsoring zu Werbezwecken zu nutzen. Dieses Urteil unterstreicht, dass diese Aufwendungen auf geschäftliche Vorteile wie Imageverbesserung und Marktpositionierung abzielten und kein reiner Selbstzweck waren.
Darüber hinaus kam das Finanzgericht zu dem Schluss, dass die vereinbarten Zahlungsmodalitäten und Zinssätze keine „verdeckte Gewinnausschüttung“ darstellen. Die vereinfachte Zahlungsstruktur entsprach den gemeinnützigen und aufbauenden Zielen des Vereins. Die steuerlichen Einwände der Finanzbehörde gegen die Ausgestaltung des Sponsoringvertrags wurden somit zurückgewiesen. Abschließend wurde festgestellt, dass auch der Vorsteuerabzug aus den Sponsoringaufwendungen rechtmäßig ist, weil der Verein wirtschaftlich relevante Gegenleistungen erbracht hat.